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   OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18   

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https://dejure.org/2018,43719
OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18 (https://dejure.org/2018,43719)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.05.2018 - 13 UF 138/18 (https://dejure.org/2018,43719)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 13 UF 138/18 (https://dejure.org/2018,43719)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1852
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 113/01

    Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Stellt ein Beteiligter in dieser Weise klar, dass er einen Sachantrag nur unter der Voraussetzung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellen will, so hat er trotz gleichzeitiger Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs und eines inhaltlich den Anforderungen einer Sachantragsschrift nach §§ 113 Abs. 1 FamFG , 253 ZPO entsprechenden Schriftsatzes die Sachanträge noch nicht bei Gericht anhängig gemacht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 ).

    Eine unter die Bedingung gewährter Verfahrenskostenhilfe gestellte Sachantragsschrift stellt noch keine zur Anhängigkeit des Sachantrags führende Einreichung des Sachantragsschriftsatzes i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG , 167, 253 ZPO dar (vgl. BGH VersR 1965, 155 und NJW-RR 2003, 1558 ).

    Sie kann daher nicht unter eine Bedingung gestellt werden; wird sie dies, liegt keine wirksame Klageschrift (Sachantragsschrift) vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 und BGHZ 4, 54 sowie BGH VersR 1965, 155 ), welche anhängig werden könnte.

    Erst mit dieser Erklärung liegt in solch einem Fall eine anhängige Klage (ein anhängiger Sachantrag) vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 und BGHZ 4, 54 sowie BGH VersR 1965, 155 ).

  • BGH, 13.10.1964 - VI ZR 142/63
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Eine unter die Bedingung gewährter Verfahrenskostenhilfe gestellte Sachantragsschrift stellt noch keine zur Anhängigkeit des Sachantrags führende Einreichung des Sachantragsschriftsatzes i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG , 167, 253 ZPO dar (vgl. BGH VersR 1965, 155 und NJW-RR 2003, 1558 ).

    Sie kann daher nicht unter eine Bedingung gestellt werden; wird sie dies, liegt keine wirksame Klageschrift (Sachantragsschrift) vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 und BGHZ 4, 54 sowie BGH VersR 1965, 155 ), welche anhängig werden könnte.

    Erst mit dieser Erklärung liegt in solch einem Fall eine anhängige Klage (ein anhängiger Sachantrag) vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 und BGHZ 4, 54 sowie BGH VersR 1965, 155 ).

  • BGH, 20.11.1951 - IV ZB 68/51

    Bedingte Berufungseinlegung

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Sie kann daher nicht unter eine Bedingung gestellt werden; wird sie dies, liegt keine wirksame Klageschrift (Sachantragsschrift) vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 und BGHZ 4, 54 sowie BGH VersR 1965, 155 ), welche anhängig werden könnte.

    Erst mit dieser Erklärung liegt in solch einem Fall eine anhängige Klage (ein anhängiger Sachantrag) vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 und BGHZ 4, 54 sowie BGH VersR 1965, 155 ).

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 503/14

    Ehe- und Familienstreitsachen: Fehlerhafte Verwerfung eines Rechtsmittels wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH FamRZ 2015, 1009 m.w.Nw.).

    Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH FamRZ 2015, 1009 m.w.Nw.).

  • OLG Frankfurt, 06.05.2014 - 6 W 13/14

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach einer vertretenen Ansicht sogar dann die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsgegner auferlegt werden können, wenn der Anlass für das Gerichtsverfahren vor Anhängigkeit weggefallen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1406 ).

    Denn entscheidendes Kriterium für eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners ist in diesen Fällen die unverschuldete Unkenntnis des Antragstellers vom Wegfall des Anlasses für das Gerichtsverfahren (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1406 ).

  • OLG Köln, 04.11.2008 - 4 UF 60/08

    Nachträgliche Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Ein Erwerbsanreiz ist vom Krankengeld nicht abzuziehen (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 429 ).
  • BGH, 24.10.2005 - II ZR 56/04

    Erledigung einer Unterlassungsklage durch Abgabe einer strafbewehrten

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Zweifelhaft könnte dies im vorliegenden konkreten Fall aber bereits deshalb sein, weil nicht das Familiengericht, sondern der Senat eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen hat (vgl. BGH NJW-RR 2006, 566 ).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05

    Ansprüche des Vermieters aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Die Zulassung ist daher auf Fälle beschränkt, in denen es um die Auslegung von § 91a ZPO selbst geht (vgl. BGH NJW 2007, 1591 und MünchKomm-ZPO/Schulz 5. Aufl. 2016 § 91a Rn. 71).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2011 - 8 U 29/11

    Begriff der Verzögerung i.S. von § 296 ZPO

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass eine unter die Bedingung gewährter Verfahrenskostenhilfe gestellte Klageschrift (Sachantragsschrift) mit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - bei teilweise Bewilligung in diesem Umfang - automatisch bei Gericht anhängig werde und insoweit von Amts wegen zur Begründung der Rechtshängigkeit zuzustellen sei (vgl. OLG Düsseldorf GesR 2011, 668 und OLG Brandenburg BeckRs 2007, 15555 sowie Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. 2018 § 117 Rn. 10 und MünchKomm-ZPO/Wache 5. Aufl. 2016 § 119 Rn. 56).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2007 - 10 WF 18/07

    Unterhaltsklage und Prozesskostenhilfeantrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass eine unter die Bedingung gewährter Verfahrenskostenhilfe gestellte Klageschrift (Sachantragsschrift) mit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - bei teilweise Bewilligung in diesem Umfang - automatisch bei Gericht anhängig werde und insoweit von Amts wegen zur Begründung der Rechtshängigkeit zuzustellen sei (vgl. OLG Düsseldorf GesR 2011, 668 und OLG Brandenburg BeckRs 2007, 15555 sowie Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. 2018 § 117 Rn. 10 und MünchKomm-ZPO/Wache 5. Aufl. 2016 § 119 Rn. 56).
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 17 U 1/19
    Auch ausgehend von der zuletzt genannten Sichtweise konnte die Klage - in der Form der beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 - deshalb auch zumindest in dem hier allein zur Entscheidung stehenden Fall einer vollständigen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ohne weitere Rückfrage von Amts wegen zugestellt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O., Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 117 ZPO Rn 10; ähnlich sogar für den Fall der nur teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe MüKo ZPO/Wache, a.a.O., § 119 ZPO Rn 56; a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 16. Mai 2018 - 13 UF 138/18 = juris Rn 31 ff. m.w.N., jedoch nach Ansicht des Senats zu Unrecht ohne die gebotene Differenzierung zwischen einem reinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dem hier jedenfalls bei verständiger Auslegung vorliegenden Fall einer Kombination aus einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einer in zulässiger Weise durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe "bedingten" Klageerhebung).
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